Statuten des Gemischten Chores Heitenried
Februar 2025
Anmerkung:
Aus Gründen der sprachlichen Klarheit wird an einigen Stellen dieser Statuten nur die männliche
Form verwendet. Die weibliche Form gilt dort stets als mit eingeschlossen.
I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Gemischter Chor Heitenried“ besteht in der Pfarrei Heitenried ein Verein
gemäss Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Heitenried.
Art. 3 Zweck
Zweck des Gemischten Chores gemäss den Verbandsstatuten ist
• Pflege und Förderung der Kirchenmusik
• Pflege des weltlichen Chorgesanges
• Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
II. Verbandszugehörigkeit
Art. 4 Zugehörigkeit
Der Gemischte Chor ist Mitglied des Cäcilienverbandes Deutschfreiburg sowie der Freiburger
Chorvereinigung. Er kann auf Beschluss der Generalversammlung auch anderen Verbänden
beitreten.
III. Mitgliedschaft
Art. 5 MitgliederDer Gemischte Chor besteht aus Aktiv-, Ehren- und Freimitgliedern.
Art. 6 Aktivmitglieder
Aktivmitglied kann jede Person werden, die ihren Beitrag an den kirchlichen und weltlichen
Aufgaben des Gemischten Chores leisten möchte. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist die
Generalversammlung zuständig.Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Beschlüsse der Generalversammlung und des
Vorstandes zu halten. Sie setzen sich mit persönlichem Einsatz ein, die gemeinsamen
Chorziele zu erreichen und sind aufgefordert, die Gesangsproben, Auftritte und Anlässe
regelmässig zu besuchen.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden auf Vorschlag des Vorstandes und mit 2/3 der Stimmen der an
der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten:
Mitglieder und andere Personen, die sich um den Chor verdient gemacht oder
dem Chor besondere Dienste erwiesen haben.
Art. 8 Freimitglieder
Langjährige Aktivmitglieder, die aus gesundheitlichen oder stimmlichen Gründen nicht mehr
in der Lage sind mitzusingen, können Freimitglieder werden.
Freimitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch
von den Proben und Aufführungen befreit.
Die Generalversammlung verleiht auf Vorschlag des Vorstandes den Status der
Freimitgliedschaft. Dazu sind 2/3 der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden
Stimmberechtigten nötig.
Art. 9 Ausschluss
Aus dem Chor wird auf Antrag des Vorstandes nach vorangegangenem Gespräch
ausgeschlossen:
Wer gegen die Interessen des Chores handelt. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist
die 2/3 Mehrheit der Generalversammlung erforderlich.
Art. 10 Urlaub
Mitglieder, denen über eine bestimmte Zeit ein Probenbesuch nicht mehr möglich ist, erhalten
einen zeitlich begrenzten Urlaub mit Befreiung von den Pflichten des Chores ohne Verlust der
Rechte:
• bei Krankheit
• bei Mutterschaft
• bei obligatorischem Militärdienst
• bei beruflichen Verpflichtungen (Weiterbildung, Studium)
• bei Auslandaufenthalt
Beträgt die Dispenz eines Mitgliedes mehr als zwölf aufeinanderfolgende Monate, wird die
Absenzzeit bei einer Ehrung (vergl. Art. 20) in Abzug gebracht.
IV. Organe
Art. 11 Organe
Die Organe des Chores sind:
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Rechnungsrevisoren
• Die Musikkommission
Art. 12 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal, in der Regel in den ersten drei
Monaten des Kalenderjahres, statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor
Versammlungsdatum.
Sie behandelt folgende Geschäfte:
1. Protokoll der letzten Versammlung
2. Jahresbericht des Präsidiums
3. Jahresbericht der Dirigentin
4. Jahresrechnung mit Revisorenbericht
5. a) Wahl des Präsidenten
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Rechnungsrevisoren
d) der Musikkommission
e) des Fähnrichs und seines Stellvertreters
6. Aufnahme und Mutationen von Aktivmitgliedern
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Statutenänderungen
9. Verschiedenes
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist.
Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
(Auflösung des Vereins siehe Art. 26.)
Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen, bzw. deren Einberufung verlangen.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmfähigen Mitglieder anwesend ist.
Art. 14 Vorstand
Der Vorstand wird auf drei (3) Jahre gewählt. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Präsident/Präsidentin
2. Vizepräsident/Vizepräsidentin
3. Präses (ortsverantwortlicher Seelsorger)
4. Dirigent/Dirigentin
5. Sekretär/Sekretärin
6. Kassier/Kassiererin
7. Ein weiteres Mitglied
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist bei
Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig.
Demissionen der Vorstandsmitglieder müssen einen Monat vor der Generalversammlung
schriftlich im Besitze des Präsidiums sein.
Art. 15 Aufgaben des Vorstandes
Der Präsident / die Präsidentin
• beruft die Vorstandssitzungen ein
• leitet die Versammlungen
• erstattet an der Generalversammlung Rechenschaft über das Vereinsjahr
• gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid
• wacht über die Disziplin und Ordnung im Chor
• vertritt mit dem Sekretär den Chor nach aussen
• führt mit dem Kassier oder dem Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin
• vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit
• übernimmt Aufgaben und Verantwortung, die ihm vom Präsidenten zugewiesen
werden.
Der Sekretär / die Sekretärin
• führt das Protokoll
• besorgt die Korrespondenz und die Einladungen nach Anweisung des Präsidenten
• vertritt mit dem Präsidenten den Chor nach aussen und führt mit ihm die
rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Kassier / die Kassiererin
• besorgt das Rechnungswesen
• schliesst die Jahresrechnung jeweils am 31. Dezember ab, legt sie dem Vorstand zur
Information vor und übergibt sie den Rechnungsrevisoren rechtzeitig zur Kontrolle
• legt dem Chor an der ordentlichen Generalversammlung eine genau belegte Rechnung
über den Vermögensstand vor
• führt mit dem Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 16 Der Verantwortliche für die Präsenzkontrolle
• führen die Kontrolle der Proben- und Aufführungsbesuche
• informieren periodisch den Vorstand über evtl. nicht entschuldigte andauernde
Absenzen von einzelnen Mitgliedern
• erstellen auf Ende des Kalenderjahres die Liste der Auszeichnungsberechtigten.
Art. 17 Der Materialverwalter / die Materialverwalterin
• führt die Arbeit nach Weisungen des/der Dirigenten/Dirigentin aus
• sorgt gewissenhaft für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Musikalien
• führt ein genaues Verzeichnis der Musikalien und des Vereinsmaterials
Art. 18 Die Rechnungsrevisoren
• prüfen die Rechnung, den Kassabestand und alle in der Bilanz aufgeführten
Vermögenswerte
• erstatten der Generalversammlung mündlichen Bericht.
Art. 19 Die Musikkommission
Die Musikkommission besteht aus der Dirigentin, dem Präsidenten und 4 von der
Generalversammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern (Vertretung aus jedem Register).
In der Musikkommission wird das musikalische Jahresprogramm besprochen. Als
Verbindungsglied zur Chorführung vertritt die Musikkommission die Meinungen der
einzelnen Mitglieder.
Art. 20 Fähnrich und Stellvertreter
• sind verantwortlich für den Unterhalt des Vereinsbanners und des Zubehörs
• sie tragen das Vereinsbanner an besonderen Anlässen
Die Entschädigung und evtl. Besoldung wird vom Vorstand festgesetzt.
V. Ehrungen
Art. 21 Ehrungen
Für langjährige Aktivmitgliedschaft werden Mitglieder in besonderer Weise geehrt. Die
Ehrungen von Aktivmitgliedern werden wie folgt vorgenommen:
20 Jahre Ehrung durch die Sektion
Ueberreichung einer speziellen Anerkennung, welche jeweils vom Vorstand
festgelegt wird.
25 Jahre Ehrung durch den Verband
Ernennung zum Verbandsveteran/-veteranin durch Ueberreichung der
Verbandsmedaille.
35 Jahre Ehrung durch die Sektion
Ueberreichung einer speziellen Anerkennung, welche jeweils vom Vorstand
festgelegt wird.
40 Jahre Ueberreichung der bischöflichen Verdienstmedaille Bene-Merenti durch die
Pfarrei (Ernennung zum Ehrenmitglied, sofern nicht bereits früher erfolgt).
VI. Finanzen
Art. 22 Unterschriften
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
zusammen mit dem Kassier oder Sekretär verpflichtet.
Art. 23 Musikalien
Die Kirchenmusikalien werden von der Pfarrei, die weltlichen vom Chor finanziert.
Art. 24 Finanzielle Mittel
Der Chor bemüht sich mit der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen um
zusätzliche Geldeinnahmen, um damit die Aktivitäten zu fördern und den finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen.
Für Verbindlichkeiten des Chores haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins sowie eine
Nachschusspflicht sind ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 25 Patronsfeier
Alljährlich begeht der Chor das Fest der heiligen Cäcilia mit besonderer Feierlichkeit:
Festgottesdienst mit Ehrungen (25 und 40 Jahre) sowie weltliche Feier.
Art. 26 Statutenanderungen
Die Anderung der Statuten kann aufAntrag des Vorstandes oder aufVerlangen 1/3 der
Aktivmitglieder erfolgen. Zur Zustimmung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich. Allfdllige Statutenanderungen mtissen auf der Traktandenliste einer
Generalversammhmg angektindigt werden.
samtliche Statutenanderungen massen zu deren Giiltigkeit dem Verbandsvorstand zur
Einsicht unterbreitet werden.
Art. 27 Auflösung des Gemischten Chores
Die Auf16sung des Chores ist an einer eigens dazu schriftlich einberufenen Versammlung zu
behandeln,w obei die 2/3 Mehrheit der eingeschriebenenu nd anwesendenA ktivmitglieder
erforderlich ist.
Wird der Chor aufge16st, so geht die Verwaltung des Verm6gens an den Pfarreirat tiber, bis
wieder ein Verein mit ahnlichen Zwecken gegrtindet wird. Zinsen wahrend dieser Zeit sind
zum Kapital zu schlagen.
Art. 28 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten ersetzen jene vom 1. Februar 2017 und alle vorgangigen
Bestirnmungen.
Sie wurden an der Generalversammlung vom 19. Februar 2025 genehmigt und treten per
sofort in Kraft.
Gemischter Chor Heitenried
Co-Präsidium: Steiger Ruth | Schafer Reto
Die Sekretärin: Aebischer-Lauper Angela
Eingesehen vom Caecilienverband Deutschfreiburg
Der Co-Präsident: Sansonnens David Th. Augustin
Der Sekretär: Schaller Norbert
